ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Reisen, Touren und Veranstaltungen von mtm-Szczecin und für
Offroadreisen, Touren und Veranstaltungen organisiert unter dem
Label 4x4eastward.eu durch:
Maritime & Touristic Management
mtm - Teresa Kurowska
ul. Czorsztynska 14
PL 71-163 SZCZECIN
NIP: PL852-103-01-08
1 Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag, den der Kunde MTM, im Folgenden kurz Reiseveranstalter
genannt, mit der Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Annahme
durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung muss schriftlich
(auch per e-mail oder Fax) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde die Reisebedingungen von MTM
als geltend und verbindlich an. Nach Vertragsschluss wird der
Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die
Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser 10
Tage dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2 Bezahlung
a. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe von 15% des
Reisepreises (höchstens € 250,--) pro Person gefordert werden. Die
Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b. Die Restzahlung ist spätestens vier Wochen vor Reiseantritt zu
zahlen. Sollte eine vollständige Bezahlung nicht erfolgen, ist der
Reiseveranstalter nicht verpflichtet die vereinbarten Reiseleistungen
für den Kunden zu erbringen. Kommt der Kunde mit den Zahlungen in
Verzug, hat der Reiseveranstalter gegen den Kunden Anspruch auf
Schadensersatz den er nach seiner Wahl entweder konkret berechnen kann
oder aber pauschal, wie im Fall des Rücktritts durch den Kunden, siehe
Ziffer 5 der allgemeinen Reisevereinbarungen, geltend machen kann.
c. Der Reiseveranstalter kann bis zum 21. Tag vor Reiseantritt den
Reisepreis erhöhen, wenn bestimmte Kosten-, Abgaben-, Gebühren oder
Wechselkursänderungen dies rechtfertigen. Als Grundlage der Berechnung
des neuen Reisepreises reicht der einfache Nachweis höherer Kosten,
Abgaben und Gebühren bzw. der amtliche Mittelkurs am Frankfurter
Devisenmarkt oder der Devisenmittelkurs der polnischen Nationalbank
gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Reiseangebotes dem
Reiseveranstalter bekannt waren.
3 Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen auf der Homepage oder den Prospekten des
Reiseveranstalters und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu
erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
4 Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden darüber in Kenntnis zu
setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und
mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren
Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt.
5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Eine
Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten. Tritt der
Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 95 Tage vor Reiseantritt: 30,- €
ab 94. bis 45. Tag vor Reiseantritt: 50,- €
ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt:15 % des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:30 % des Reisepreises
ab 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt:50 % des Reisepreises
ab 06. Tag vor Reiseantritt: 80 % des Reisepreises
ab 24h vor Veranstaltungsbeginn: 100%
Dem Teilnehmer ist es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder
geringere als die hier genannten Pauschalkosten durch den Rücktritt
entstanden sind. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der
Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.
6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen
oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, wird
keine Rückzahlung gewährleistet. Der Reisende ist in diesen Fällen für
seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.
7 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters, oder seines
Vertreters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten
Beiträge.
b. bis eine Woche vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den
eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu
unterrichten.
c. bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering
ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise
entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal
erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters
keinen Gebrauch macht.
8 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst,
den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9 Haftung des Reiseveranstalters
I. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für:
a. die gewissenhafte Reisevorbereitung
b. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen und auf der
Internetseite angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter
nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat.
d. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
II. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein
entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der
Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf
hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem
Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der
Reisende ausdrücklich hingewiesen werden muss und die ihm auf Wunsch
zugänglich zu machen sind.
III. Der Veranstalter haftet nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen,
die von Selbstfahrern verursacht werden oder die durch Dritte
verschuldet werden über die in den jeweiligen Reiseländern gültigen
Versicherungsbestimmungen hinaus. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
10 Gewährleistung
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. MTM kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. MTM kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
11 Haftungsbeschränkung
I. Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die
Haftung ist jedoch auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
II. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
III. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die
auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
IV. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haltung nach den Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur
für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel
die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese
geltenden Bestimmungen.
V. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
VI. Der Reiseteilnehmer (Mindestalter gemäß gesetzl. Bestimmungen) ist
verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende
Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung,
welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt,
selbst abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw.
einen internationalen Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter
übernimmt hierfür keine Haftung.
VII. Die Beteiligung an Sport und anderen Ferienaktivitäten muss der
Teilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge
sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die
bei Sportausübung und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet MTM
nur, wenn MTM insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Insoweit empfiehlt MTM den Abschluss einer Unfallversicherung.
VIII. Es handelt sich bei der von MTM angebotenen Reise um eine sog.
Abenteuerreise mit erheblichen Anforderungen an Mensch und Material . Es
kann zu extremen Belastungen bei Fahrten in schwierigen Geländen /
Streckenverhältnissen kommen. In dem Reiseland können Sand, Staub, hohe
Luftfeuchtigkeit, und ungünstige Wetterbedingungen etc. auf Ihre
persönlichen Ausrüstungsgegenstände (z.B. Foto- und Videoausrüstungen)
einwirken. Für Beschädigungen oder den Verlust dieser
Ausrüstungsgegenstände haftet MTM nicht, soweit nicht vorsätzliches
Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens MTM zu der Beschädigung oder
dem Verlust geführt hat.
IX. Der Reisende ist zur Einhaltung und Beachtung der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Jegliche von ihm
verursachten Kosten wegen Verletzungen von Strafvorschriften /
Ordnungswidrigkeiten gehen zu seinen Lasten.
12 Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die
vertraglichen Ansprüche des Teilnehmers wegen Mängeln der Reise (Abhilfe
seitens MTM, Respektive des Selbsteinschreitens des Teilnehmers zur
Mängelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung)
verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung nach einem Jahr,
gerechnet von dem auf den Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes
folgenden Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einem
am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so gilt der nächste Werktag als Fristende. Hat der Reisende
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei
Jahren.
14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-,
Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese
Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.
15 Sonstiges
Expeditionen und Off Road-Abenteuerreisen sind mit besonderen Risiken
behaftet, die auch für den Veranstalter nicht absehbar sein können.
Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf
verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung
des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei so genannten
"Entdecker-Reisen" kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen
Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel kommen,
sofern sie den Teilnehmern im Rahmen der Reiseausschreibung zugemutet
werden können. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw. der
Instruktoren ist Folge zu leisten.
16 Allgemeine Bestimmungen
Alle Angaben in dem Katalog und den Infoblättern werden vorbehaltlich
gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die
Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
17 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18 Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
Szczecin, Januar 2021