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Herzlich
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Wer Lust hat mit
seinem Geländewagen
auf Entdeckungstour
zu gehen, der ist hier
genau richtig.


Unsere geführten
Wochenend- und Kurztouren im Osten Deutschlands und im Westen Polens, unsere
4x4 Reisen
in den Waldkarpaten der Ukraine, durch Moldawien zu den Steppen am Schwarzen Meer versprechen Abwechslung vom Alltag in den Fahrgeländen.

In kleinen Gruppen geht es durch die freie Wildbahn.
Mit möglichst wenig Asfalt fahren wir zu spannenden oder interessanten Zielen.

Im Vordergrund stehen,
neben dem Fahrspass,
das Erleben der Natur,
das Erfahren der Landschaft
und die Begegnung mit
interessanten Menschen.

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Wochenendtouren, lange Wochenenden und Kurzreisen im Westen Polens


WisentBison-Biber-Bigos Wochenendtouren auf den Spuren freilebender Wisente
im Westen Polens. Mitten in der pommerschen Seenplatte leben seit 30 Jahren Wisente in freier Wildbahn. Ihren Spuren wollen wir folgen und dabei unsere Autos testen, Moore durchfahren, Sandberge erklimmen und was uns sonst
noch so unter die Räder kommt.



vulkanBurgen, Steine und Vulkane Kurzreise in die Bergwelt Niederschlesiens. Gleich östlich der Neisse und unweit der Lausitz beginnen die Katzbachberge, ein Vorläufer des Riesengebirges, mit seit jahrtausenden ruhenden Vulkanen, vor Jahrhunderten gebauten Burgen und vor jahrmillionen entstandenen Edelsteinen.


campingGrenzenlos -  Campingtour durch die Wald- und Seenlandschaft Pommerns bis an die Ostsee
Zu Beginn der Sommerferienzeit bieten wir diesen Offroadspass für die ganze Familie. Das von uns organisierte abwechslungsreiche Programm bringt sie in eine der sp
annendsten Landschaften Nordwest-Polens. Landschaft, Menschen und immer wieder die Natur wollen auf kaum bekannten Routen erfahren werden. Und abends wartet immer ein netter Biwakplatz am See  auf uns.
Bitte kontaktieren sie uns:
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Wolf trifft Wisent  Diese Reise führt von der Lausitz, dem deutschen Wolfsgebiet, nach Norden. Wir machen Station in der Freien Vogelrepublik im Nationalpark Warthemündung, durchfahren den Internationalpark Unteres Odertal und erreichen schliesslich die pommersche Seenplatte mit ihren freilebenden Wisentherden. Klar dass es dabei um Natur geht und darum, diese Natur zu erleben. Bitte kontaktieren sie uns: 4x4eastward
















Grosse Freiheit
Entdeckerreisen - in die ukrainischen Karpaten,
entlang des Dnjestr
nach Odessa ans Schwarze Meer
und weiter ostwärts






besarabiaIV. expedition besarabia
15. 07. - 30.07.2012
Zwischen Pruth und Dnjestr -
Von den Karpaten bis Odessa am Schwarzen Meer
In Südosten Polens starten wir zu dieser Expedition, die uns durch die Ukraine und die Republik Moldavien führt. Auf unsreem Weg liegen alte Festungen, orthodoxe Felsenklöster, Weingüter und Bauernhöfe. Eine Reise auf kleinsten Wegen zu Land und Leuten, Geschichte und Geschichten dieser einmaligen Landschaft entlang eines der interessantesten Flüsse Europas.











Rallyfieber
Hier gibt es die Medizin gegen ihr Rallyfieber
und andere Krankheiten






mt rallyRallyfieber
Zweimal im Jahr zur MT-Rally und MT-Series
Für alle die Lust haben einmal ganz nah dabei zu sein, bieten wir hier die erste Hilfe gegen das Rallyfieber. Vom Vorbereitungstraining bis zur aktiven Teilnahme, von Fotoshooting bis zur Siegerehrung: Die aktive Rallybegleittour
Hier lesen sie mehr...






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Wunschtermine und Wunschtouren für Klubs und Gruppen ab 3 Autos.
Events für Händler und Firmen

Incentive, Events, Betriebsfeiern
rund um das grosse Thema offroad und outddoor bieten sich zahlreiche Möglichkeiten für Betriebsfeiern, Mitarbeitertrainings und Produktpräsentationen. Sie müssen kein Autohaus betreiben, um dies für ihre Firma zu nutzen. Bei Interesse kontaktieren sie uns bitte unter:e-mail: 4x4eastward.eu
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Die wichtigsten Fragen versuchen wir hier nebenstehend zu klären.


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mit allen Terminen zu allen Wochenend - Touren und allen Reisen
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Entdeckerreisen - in die ukrainischen Karpaten, entlang des Dnjestr nach Odessa, auf die Krim oder in den Kaukasus Georgiens


Die meist gestellten Fragen

Warum nach Polen?

Weil dieses Nachbarland gerade für Natur- und Off-Road-Freunde eine Vielzahl spannender Landschaften zu bieten hat, die oft noch urtümlich und wild anmuten. In seiner Weite ist dieses Land vielleicht nur noch mit dem Norden Skandinaviens vergleichbar, aber dafür liegt es gleich vor der Haustür. Stettin ist in etwa 2 Stunden Asfaltfahrt von Berlin zu erreichen.

Sind wir und unsere Autos da sicher?

Nach menschlichem Ermessen Ja. In Stettin nutzen wir die ständig bewachte Tiefgarage eines Hotels und auf dem Lande sind wir so abgelegen, daß jeder nicht zur Gruppe gehörende sofort auffällt. Wir sind davon überzeugt, daß Sie und Ihre Wagen hier sicherer sind, als auf einem Parkplatz am Berliner Kurfürstendamm. Dennoch wissen wir über die deutschen Ängste und Witze. Dazu sei angemerkt, daß deutsche Versicherer veranschlagen, von den 6000 jährlich gestohlenen PKW der gehobenen Klasse, seien mindestens 50% auf Bestellung ihrer Besitzer hin entwendet worden.

Wer kann mitfahren?

Jedefrau und jedermann mit eigenem allradangetriebenen Fahrzeug ist uns grundsätzlich zu jeder Tour willkommen. Unsere Touren sind so angelegt, daß jede/r mit fast jedem Geländewagen mitfahren kann, aber nicht alles mitmachen muß . Damit sie wissen, was auf sie zukommt, haben wir die Touren farblich gekennzeichnet.  Hier finden sie die Erklärung der Schwierigkeitsgrade und eine Erläuterung, wie sie und ihr Wagen vorbereitet sein sollten.
 
Neugierig? 

Wir hoffen es jedenfalls, denn wir sind überzeugt, daß unser Angebot Ihnen neue Wege in der Nachbarschaft eröffnet, Abseits ausgetretener Pfade und abenteuerlich genug, um Endtdeckergeist zu wecken und viel SPass mit Gleichgesinnten zu haben. . Deshalb freuen wir uns auf Ihre weiteren Fragen und Anfragen.

Wie funktioniert das alles ..

Durchführung

Die Kurz- und Wochenendtouren in Nord-West-Polen werden durchgeführtsobald sich 1 Wagen angemeldet hat und vorbehaltlich unserer Terminbestätigung. Die anderen Touren setzen eine Mindesteilnehmerzahl von 3 Fahrzeugen voraus. Sollte ein von Ihnen gewünschter Termin nicht durchführbar oder bereits ausgebucht sein, so schlagen wir Ihnen einen Ersatztermin vor.

Unbedingt erforderlich
ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass für jede Person im Auto und ein Nachweis über eine gültige KFZ-Haftpflichtversicherung.Empfehlenswert ist eine ADAC-Plus-Mitgliedschaft oder eine andere, auch im europäischen Ausland gültige Pannenhilfe.

Anmeldeschluss
ist, wenn nicht anderes in den Reisedetails angegeben, jeweils 7 Tage vor dem von ihnen geplanten Reisetermin. Schreiben sie uns in ihrer e-mail ihren geplanten Reisetermin und vielleicht einen möglichen Ersatztermin.

Ihr Wahl-Termin:
Sie wissen, wann sie Zeit haben und mit wem sie kommen wollen. Wenn sie mit mindestens 3 Fahrzeugen anreisen wollen , dann können sie ihren Reisetermin selbst wählen. Ihr selbst gewählter Reisetermin muss nicht an ein Wochenende gebunden sein.

Ihre Reisedauer: VERLÄNGERUNGEN... 
Gerade für Menschen, die eine lange Anreise nicht scheuen bieten wir die Chance den Aufenthalt zu verlängern. Fragen sie uns nach zusätzlichen Programmen für 1, 2 oder 3 weitere Verlängerungstage.

Unsere Bestätigung:
Sobald wir ihre Anmeldung erhalten senden wir ihnen eine schriftliche Reisebestätigung. Diese ist für uns und für sie verbindlich. Darin werden ihnen der für sie gültige und angepasste  Programmablauf  und die Adresse des Treffpunktes mitgeteilt.

Die Zahlung
ist bei Kurzreisen möglichst flexibel gestaltet, bei langfrstigen Buchungen zahlen sie per Überweisung vor Antritt der Reise. Veranstalter aller offroad-TOUREN ist mtm-Szczecin. Es gelten die  Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Versicherungen:
mtm-Szczecin ist ein staatlich anerkannter und lizensierter Reiseveranstalter. Das polnische Reiserecht sieht keine Sicherungsscheine vor. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung für jeden Veranstalter eine Insolvenz- schutzversicherung abzuschliessen. Ohne diese Versicherung erlöscht die staatliche Lizenz, die jährlich zu erneuern ist. Bei langfristig gebuchten Reisen empfehlen wir den individuellen  Abschluss einer  Reiserücktrittskostenversicherung.

Haftungsausschluss:
Die von uns durchgeführten Veranstaltungen haben den Charakter von sportlichen, aktiven Reisen. Jeder Teilnehmer nimmt deshalb auf eigene Gefahr an einer Reise teil. Die Teilnehmer halten ausdrücklich den Veranstalter von der Haftung für Schäden an Personen und Material frei und erklären mit ihrer Anmeldung, dass sie mit dieser Regelung einverstanden sind. Weitere Einzelheiten finden sich in unseren AGB.

Ihre Anfrage richten sie per e-mail direkt an:

Kontakt: 4x4eastward@inet.pl


Zu guter Letzt:
Das Wetter mehr läßt sich darüber fast nicht sagen, wer aber trotzdem wissen will, wie es werden könnte, der kann hier auf der Seite des polnischen metereologischen Instituts ein wenig mit der Karte spielen.
Wettervorhersage unter http://weather.icm.edu.pl










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Seiten in denen wir gerne blättern
Links zu Wissenswertem und zu unseren Partnern







Der Deutsche Landcruiser Club
Dem Club geht es darum
persönliche Kontakte unter LandCruiser-Fahrern im In- und Ausland zu schaffen. Auf seiner Seite finden sich interessante Bilder von Erlebtem aus der ganzen Welt.



4x4 Adventures ist
unser langjähriger Partner in
Deutschland über den sie
die meisten unserer
Reiseangebote direkt und
nach deutschem
Reiserecht beziehen können.
Für alle, die
nicht nur in Polen reisen wollen
bietet diese Seite spannende Ziele. 













off road kangaroo Bernd Landauer und sein Team haben sich auf die  Verwirklichung der grossen Träume spezialisiert. Reisen zu fernen Zielen in Asien und Afrika. Gemeinsam bereiten wir die expedition mongolia im Jahre 2012 vor.

Wisentbilder finden sich bei GEO. Der Tierfotograf Klaus Nigge illustrierte damit einen Bericht über die wohl grösste freilebende Herde Europas im Bialowieza Nationalpark an der polnisch-belarussischen Grenze.














Mehr über Fledermäuse findet sich auf der Seite des Tierfotografen Klaus Bogon www.bogon-naturfoto.de
            

           
Nicht nur ein Offroad-Autohaus in der Alpenrepublik, sondern auch Reisender mit Herz und Seele und spannenden Berichten














Das buschtaxi ist ein interessantes Forum für viele die Lust auf das Leben abseits eingefahrener Wege haben mit interessanten Berichten von allem was offroad zu erleben ist




4x4 Sport
haben sich die Veranstalter der MT-Rally auf ihre Fahnen geschrieben.




















MTM übernimmt
keinerlei Verantwortung
für den Inhalt verlinkter
externer Seiten.

                                           












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expedition transkarpathia
Die letzten Urwälder
Europas - Entdeckerreise

in den Waldkarpaten
der Westukraine

2012 - 2015
Vorschau nach Osten

expedition Kaukasus
Wenn alles klargeht werden wir 2012 die erste Scouttour nach Georgien erfolgreich absolvieren

expedition
Halbinsel Kola

Weit nördlich des Polarkreises führt diese Reise ans Weisse Meer, vorbei an Murmansk
und zum Nordkap

 
expedition mongolia
im eigenen 4x4
von Deutschland in die Wüste Gobi

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und über unsere Lust aufs "offroaden"






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Am Anfang stand unsere Lust zu reisen, dann
waren da unbekannte Wege in Feld und Flur,
die vielleicht irgendwohin führten, dann war
da ein alter Patrol und dann war es nur noch  eine Frage von Neugier und Zeit...

Maritime & Touristic Management ist eine kleine Agentur für maßgeschneiderte Reiseprogramme in Pommern, beiderseits der polnisch - deutschen Grenze. Seit ihrer Gründung im Jahre 1992 haben wir uns auf Aktiv- und Erlebnisreisen auf Naturreisen und Incentives im deutsch-polnischen Grenzraum spezialisiert.

Dazu gehört auch unsere Passion - das "OFFROADEN" , die wir seit Jahren gerne mit netten Leuten teilen. Wir selbst fahren Nissan und Toyota und gehören zu der Sorte Offroader, die sehr gerne reisen, ihren Wagen aber auch im normalen Leben nutzen müssen.

In Europa gibt es zahlreiche Fahrgelände auf denen wir unserem Hobby nachgehen können. Wir aber organisieren Touren und Reisen durch Wald und Flur.

Der Weg ist das Ziel zur Entdeckung unbekannter Landschaften, abseits der Touristenrouten. Gerne nutzen wir Vorhandenes, einen Holzrückeweg, eine Panzerstrecke oder längst vergessene Postkutschenwege um durch dieses Land zu touren.

Aber wir denken daran, daß jede Brachfläche, jede Sumpflandschaft und jeder Wald ein Lebensraum ist. Lebensraum für oftmals selten gewordene Pflanzen und Tiere ohne die unsere Welt ein ganzes Stück ärmer wäre. Sie zu achten und zu schützen ist für uns Off-Roader oberstes Gebot. Unter fachlicher Anleitung und in Absprache mit Forst und Naturschutz nutzen wir den landschaftlichen Reichtum Nordwestpolens und umfahren sensible Lebensräume weiträumig.

Wir sind Gäste in den Räumen der Natur
und als Gäste achten wir die Gebote der Gastfreundschaft.


So wie wir kommt irgendwann jede Fahrerin und jeder Fahrer eines Geländewagens in die Versuchung sein Fahrzeug abseits des Asfaltdschungels auszuprobieren. Wer also Lust hat seinen Wagen in freier "Wildbahn" zu bewegen, gemeinsam mit anderen im Team, der ist uns willkommen und dem versprechen wir Tage voller Spannung. Natürlich spielt das Wetter mit und so kann sich schon jetzt jeder auf Wege voller Wasserdurchfahrten, steile Auf- und Abfahrten, Verschränkungspassagen, Spurrillenfahrten, Sandlöcher und Schlammpassagen freuen. Begleitet und beraten werden sie dabei von einem deutsch-polnischen Team von Scoutfahrzeugen, die immer dann zur Stelle sind, wenn es gilt die Karre wieder aus dem Dreck zu holen. Wir, die Scouts, helfen auch gerne vorher bei der Einschätzung von Hindernissen und Passagen. Unsere Touren sind so angelegt, daß jede/r mit fast jedem Wagen mitfahren kann, aber nicht alles mitmachen muß.


 






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Das sogenannte Kleingedruckte
Bitte vor Abschluss eines Reisevertrages mit uns unbedingt lesen

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Für Offroadreisen, Touren und Veranstaltungen
 
Maritime & Touristic Management

mtm - Teresa Kurowska

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    1     Abschluss des Reisevertrages
 Der Reisevertrag, den der Kunde MTM, im Folgenden kurz  Reiseveranstalter genannt, mit der Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung muss schriftlich (auch per e-mail oder Fax) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde die Reisebedingungen von MTM als geltend und verbindlich an. Nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser 10 Tage dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

    2     Bezahlung
 a.
Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe von 10% des Reisepreises (höchstens € 250,--) pro Person gefordert werden. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b.
Die Restzahlung ist spätestens vier Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Sollte eine vollständige Bezahlung nicht erfolgen, ist der Reiseveranstalter nicht  verpflichtet die vereinbarten Reiseleistungen für den Kunden zu erbringen. Kommt der Kunde mit den Zahlungen in Verzug, hat der Reiseveranstalter gegen den Kunden Anspruch auf Schadensersatz den er nach seiner Wahl entweder konkret berechnen kann oder aber pauschal, wie im Fall des Rücktritts durch den Kunden, siehe Ziffer 5 der allgemeinen Reisevereinbarungen, geltend machen kann.
c.
Der Reiseveranstalter kann bis zum 21. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis erhöhen, wenn bestimmte Kosten-, Abgaben-, Gebühren oder Wechselkursänderungen dies rechtfertigen. Als Grundlage der Berechnung des neuen Reisepreises reicht der einfache Nachweis höherer Kosten, Abgaben und Gebühren bzw. der amtliche Mittelkurs am Frankfurter Devisenmarkt oder der Devisenmittelkurs der polnishen Nationalbank gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Reiseangebotes dem Reiseveranstalter bekannt waren.

    3     Leistungen
 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf der Homepage oder den Prospekten des Reiseveranstalters und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

    4     Leistungs- und Preisänderungen
 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt.

    5     Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
 Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Eine Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
 bis 95 Tage vor Reiseantritt: 30 €
 ab 94. bis 45. Tag vor Reiseantritt: 50 €
 ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt:15 % des Reisepreises
 ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:30 % des Reisepreises
 ab 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt:50 % des Reisepreises
 ab 06. Tag vor Reiseantritt: 80 % des Reisepreises
 ab 24h vor Veranstaltungsbeginn: 100%
 Dem Teilnehmer ist es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder geringere als die hier genannten Pauschalkosten durch den Rücktritt entstanden sind. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

    6     Nicht in Anspruch genommene Leistungen
 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, wird keine Rückzahlung gewährleistet. Der Reisende ist in diesen Fällen für seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.

    7     Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
 Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a.
ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters, oder seines Vertreters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beiträge.
b.
bis eine Woche vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c.
bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

    8     Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

    9     Haftung des Reiseveranstalters
 I.
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a.
die gewissenhafte Reisevorbereitung
b.
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c.
Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen und auf der Internetseite angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
d.
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
II.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen werden muss und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
III.
Der Veranstalter haftet nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen, die von Selbstfahrern verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden über die in den jeweiligen Reiseländern gültigen Versicherungsbestimmungen hinaus. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

    10     Gewährleistung
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. MTM kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. MTM kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.

    11     Haftungsbeschränkung
 I.
Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist jedoch auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
II.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
III.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
IV.
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haltung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
V.
Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
VI.
Der Reiseteilnehmer (Mindestalter gemäß gesetzl. Bestimmungen) ist verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung.
VII.
Die Beteiligung an Sport und anderen Ferienaktivitäten muss der Teilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübung und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet MTM nur, wenn MTM insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Insoweit empfiehlt MTM den Abschluss einer Unfallversicherung.
VIII.
Es handelt sich bei der von MTM angebotenen Reise um eine sog. Abenteuerreise mit erheblichen Anforderungen an Mensch und Material . Es kann zu extremen Belastungen bei Fahrten in schwierigen Geländen / Streckenverhältnissen kommen. In dem Reiseland können Sand, Staub, hohe  Luftfeuchtigkeit, und ungünstigen Wetterbedingungen etc. auf Ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände (z.B. Foto- und Videoausrüstungen) einwirken. Für Beschädigungen oder den Verlust dieser Ausrüstungsgegenstände haftet MTM nicht, soweit nicht vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens MTM zu der Beschädigung oder dem Verlust geführt hat.
IX.
Der Reisende ist zur Einhaltung und Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Jegliche von ihm verursachten Kosten wegen Verletzungen von Strafvorschriften / Ordnungswidrigkeiten gehen zu seinen Lasten.

    12     Mitwirkungspflicht
 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

    13     Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die vertraglichen Ansprüche des Teilnehmers wegen Mängeln der Reise (Abhilfe seitens MTM, Respektive des Selbsteinschreitens des Teilnehmers zur Mängelabhilfe, Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Kündigung) verjähren im Gefolge der gesetzlichen Ermächtigung nach einem Jahr, gerechnet von dem auf den Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes folgenden Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einem am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der nächste Werktag als Fristende. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

    14     Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
 Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

    15     Sonstiges
 Expeditionen und Off Road-Abenteuerreisen sind mit besonderen Risiken behaftet, die auch für den Veranstalter nicht absehbar sein können. Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei so genannten "Entdecker-Reisen" kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel kommen, sofern sie den Teilnehmern im Rahmen der Reiseausschreibung zugemutet werden können. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw. der Instruktoren ist Folge zu leisten.

    16     Allgemeine Bestimmungen
 Alle Angaben in dem Katalog und den Infoblättern werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.

    17     Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

    18     Gerichtsstand
 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.


Szczecin, Februar 2011







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