|
Das sogenannte Kleingedruckte
Bitte vor Abschluss eines Reisevertrages mit uns unbedingt lesen
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Für Offroadreisen, Touren und Veranstaltungen
Maritime & Touristic Management
mtm - Teresa Kurowska
ul. Czorsztynska
14
PL 71-163 SZCZECIN
NIP: PL852-103-01-08
1
Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag, den der Kunde MTM, im Folgenden kurz
Reiseveranstalter genannt, mit der Anmeldung verbindlich anbietet,
kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die
Anmeldung muss schriftlich (auch per e-mail oder Fax) vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der Anmeldung
erkennt der
Kunde die Reisebedingungen von MTM als geltend und verbindlich an. Nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des
Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser 10 Tage dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2
Bezahlung
a. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung bis zur
Höhe
von 10%
des Reisepreises (höchstens € 250,--) pro Person gefordert werden.
Die
Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b. Die Restzahlung ist spätestens vier Wochen vor
Reiseantritt
zu zahlen. Sollte eine vollständige Bezahlung nicht erfolgen, ist
der
Reiseveranstalter nicht verpflichtet die vereinbarten
Reiseleistungen
für den Kunden zu erbringen. Kommt der Kunde mit den Zahlungen in
Verzug, hat der Reiseveranstalter gegen den Kunden Anspruch auf
Schadensersatz den er nach seiner Wahl entweder konkret berechnen kann
oder aber pauschal, wie im Fall des Rücktritts durch den Kunden,
siehe
Ziffer 5 der allgemeinen Reisevereinbarungen, geltend machen kann.
c. Der Reiseveranstalter kann bis zum 21. Tag vor Reiseantritt
den Reisepreis erhöhen, wenn bestimmte Kosten-, Abgaben-,
Gebühren oder
Wechselkursänderungen dies rechtfertigen. Als Grundlage der
Berechnung
des neuen Reisepreises reicht der einfache Nachweis höherer
Kosten,
Abgaben und Gebühren bzw. der amtliche Mittelkurs am Frankfurter
Devisenmarkt oder der Devisenmittelkurs der polnishen Nationalbank
gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Reiseangebotes dem
Reiseveranstalter bekannt waren.
3
Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus
den
Leistungsbeschreibungen auf der Homepage oder den Prospekten des
Reiseveranstalters und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben
zu
erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich
informiert wird.
4
Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden darüber in Kenntnis
zu
setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die
ausgeschriebenen und
mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern,
wie
sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt.
5
Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Eine
Reiserücktrittsversicherung ist im Reisepreis nicht enthalten.
Tritt
der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so
kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 95 Tage vor Reiseantritt: 30 €
ab 94. bis 45. Tag vor Reiseantritt: 50 €
ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt:15 % des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:30 % des Reisepreises
ab 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt:50 % des Reisepreises
ab 06. Tag vor Reiseantritt: 80 % des Reisepreises
ab 24h vor Veranstaltungsbeginn: 100%
Dem Teilnehmer ist es unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder
geringere als die hier genannten Pauschalkosten durch den
Rücktritt
entstanden sind. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann
der
Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten
verlangen.
6
Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe,
Nichterscheinen
oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch,
wird
keine Rückzahlung gewährleistet. Der Reisende ist in diesen
Fällen für
seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.
7
Rücktritt und Kündigung durch
den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden
Fällen vor
Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der
Reise den Reisevertrag kündigen:
a. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters, oder seines Vertreters nachhaltig stört oder
wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis;
er
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der
ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beiträge.
b. bis eine Woche vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf
eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis
zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der
Kunde erhält
den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem
früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu
unterrichten.
c. bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung
der
Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den
Reiseveranstalter
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese
Reise
so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der
Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die
Reise
aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot
des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8
Aufhebung des Vertrages
wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so
können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den
Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der
Reiseveranstalter für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte
zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9
Haftung des Reiseveranstalters
I. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der
Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a. die gewissenhafte Reisevorbereitung
b. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger
c. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen und
auf der Internetseite angegebenen Reiseleistungen, sofern der
Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss
eine Änderung
der Prospektangaben erklärt hat.
d. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen
II. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein
entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der
Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf
hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in
diesem
Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die
der
Reisende ausdrücklich hingewiesen werden muss und die ihm auf
Wunsch
zugänglich zu machen sind.
III. Der Veranstalter haftet nicht bei Schadenansprüchen
nach
Unfällen, die von Selbstfahrern verursacht werden oder die durch
Dritte
verschuldet werden über die in den jeweiligen Reiseländern
gültigen
Versicherungsbestimmungen hinaus. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
10
Gewährleistung
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß
erbracht, so
kann der Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. MTM
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. MTM kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
11
Haftungsbeschränkung
I. Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung ist jedoch auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
Reiseveranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
II. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen
im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
III. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
IV. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines
vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haltung nach den
Bestimmungen
des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung
(nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung
sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern
der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,
haftet er nach
den für diese geltenden Bestimmungen.
V. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung
eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach
den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschiffahrtsgesetzes.
VI. Der Reiseteilnehmer (Mindestalter gemäß gesetzl.
Bestimmungen) ist verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete
eine
ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und
Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits-
oder
Notfall abdeckt, selbst abzuschließen und bei Bedarf eine
gültige
Fahrerlaubnis bzw. einen internationalen Führerschein
mitzuführen. Der
Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung.
VII. Die Beteiligung an Sport und anderen
Ferienaktivitäten
muss
der Teilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und
Fahrzeuge
sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen.
Für Unfälle, die
bei Sportausübung und anderen Ferienaktivitäten auftreten,
haftet MTM
nur, wenn MTM insoweit grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat.
Insoweit empfiehlt MTM den Abschluss einer Unfallversicherung.
VIII. Es handelt sich bei der von MTM angebotenen Reise um eine
sog. Abenteuerreise mit erheblichen Anforderungen an Mensch und
Material . Es kann zu extremen Belastungen bei Fahrten in schwierigen
Geländen / Streckenverhältnissen kommen. In dem Reiseland
können Sand,
Staub, hohe Luftfeuchtigkeit, und ungünstigen
Wetterbedingungen
etc.
auf Ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände (z.B. Foto-
und
Videoausrüstungen) einwirken. Für Beschädigungen oder
den Verlust
dieser Ausrüstungsgegenstände haftet MTM nicht, soweit nicht
vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit seitens MTM
zu der
Beschädigung oder dem Verlust geführt hat.
IX. Der Reisende ist zur Einhaltung und Beachtung der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Jegliche
von ihm
verursachten Kosten wegen Verletzungen von Strafvorschriften /
Ordnungswidrigkeiten gehen zu seinen Lasten.
12
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für
Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der
Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
13
Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat
der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn
er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Die vertraglichen Ansprüche des Teilnehmers wegen Mängeln der
Reise
(Abhilfe seitens MTM, Respektive des Selbsteinschreitens des
Teilnehmers zur Mängelabhilfe, Minderung des Reisepreises,
Schadensersatz und Kündigung) verjähren im Gefolge der
gesetzlichen
Ermächtigung nach einem Jahr, gerechnet von dem auf den Tag des
vertraglich vorgesehenen Reiseendes folgenden Tag. Fällt der
letzte Tag
der Frist auf einen Sonntag, einem am Erklärungsort staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der
nächste Werktag als Fristende. Hat der Reisende solche
Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an
dem
der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
14
Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-,
Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der
Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden
sollten.
15
Sonstiges
Expeditionen und Off Road-Abenteuerreisen sind mit besonderen
Risiken
behaftet, die auch für den Veranstalter nicht absehbar sein
können.
Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf
verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder
Minderung
des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei so genannten
"Entdecker-Reisen" kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen
Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel
kommen,
sofern sie den Teilnehmern im Rahmen der Reiseausschreibung zugemutet
werden können. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw.
der
Instruktoren ist Folge zu leisten.
16
Allgemeine Bestimmungen
Alle Angaben in dem Katalog und den Infoblättern werden
vorbehaltlich
gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht.
Die
Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
17
Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an
dessen Sitz
verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
Szczecin, Februar
2011
|
|